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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vertriebspartnerinnen und Vertriebspartner

Scale2Boss Club · Thorsten Carl
Stand: 30.07.2026

§ 1 Präambel und Geltungsbereich

  • Scale2Boss · Thorsten Carl (Einzelunternehmen)
    Inhaber: Thorsten Carl
    Marktstraße 31, 41363 Jüchen, Deutschland
    Telefon: +49 (0) 1578 1719 089
    E-Mail: thorsten@scale2boss.com
    USt-IdNr.: DE233154870

(nachfolgend „Scale2Boss“) betreibt unter der Marke „Scale2Boss” und dem Bereichsnamen „Scale2Boss Club“ ein KI-gestütztes Direktvertriebssystem für eigene digitale Produkte. Der Vertrieb dieser Produkte erfolgt sowohl unmittelbar durch Scale2Boss als auch über selbständige Vertriebspartnerinnen und Vertriebspartner (nachfolgend einheitlich „Partner“).

  • Scale2Boss ist ein Einzelunternehmen. Alleiniger Inhaber und allein verantwortliche Person ist Thorsten Carl. Weitere Gesellschafter, Mitinhaber oder mitverantwortliche Personen bestehen nicht.
  • Bezeichnung des Vergütungssystems. Scale2Boss arbeitet mit einem mehrstufigen Empfehlungssystem mit Sponsorenvergütung. Pro Vermittlung werden Provisionen an höchstens zwei natürliche Personen ausgezahlt. Eine Sponsorstruktur-Tiefenwirkung wirkt über mehrere Ebenen. Die detaillierte Provisionsstruktur ist in der Vergütungsvereinbarung (Anlage 2) geregelt.
  • Unterschiede zu klassischen MLM-Systemen. Das Scale2Boss-System unterscheidet sich strukturell von klassischen MLM-Systemen in folgenden Punkten:

  

Aspekt Klassisches MLM Scale2Boss-System
Pflichtumsätze Häufig vorhanden Es gibt keine Pflichtumsätze
Karrierestufen / Ränge Zentrales Element Es gibt keine Karrierestufen
Pflicht-Eigenkäufe Oft erforderlich für Aktivstatus Eigenkäufe sind freiwillig
Eintrittsgebühr Häufig vorhanden Es gibt keine Eintrittsgebühr
Stornohaftung Oft jahrelange Rückzahlungspflicht Nur 14 Tage Sicherheitsfrist ab Zahlungseingang
Mentor-Rolle Sponsor = Mentor (Doppelrolle) Professionelle Mentor-Rolle getrennt vom Sponsor
Wettbewerbsverbot Häufig vorhanden Es gibt kein Wettbewerbsverbot

 

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Scale2Boss und dem Partner. Sie gelten nicht für das Verhältnis zwischen Partner und Endkunden. Für das Verhältnis zwischen Scale2Boss und Endkunden gelten gesonderte Vertragsbedingungen, abrufbar unter https://www.ki-akquise.club/agb.
  • Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Partner bestätigt mit Vertragsschluss, dass er als Unternehmer im Haupt- oder Nebenerwerb tätig ist oder unverzüglich nach Vertragsschluss ein entsprechendes Gewerbe nach § 14 GewO anmeldet. Ein Verbraucherwiderrufsrecht besteht nicht.
  • Abweichende AGB des Partners gelten nicht und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Scale2Boss ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  • Vertragssprache ist Deutsch. Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Verbindliche Anlagen

  • Folgende Anlagen sind verbindlicher Bestandteil dieser AGB:
  • Anlage 1: Compliance-Vorgabe für die Außenkommunikation
  • Anlage 2: Vergütungsvereinbarung mit detaillierter Provisionsstruktur, Pro-Produkt-Positionszählung, Mentor- und Sponsorsystem, Tiefenwirkungslogik, Mentorendirektor-System und Beispielrechnungen
  • Die Anlagen werden dem Partner vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt und stehen ihm dauerhaft bereit.
  • Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und einer Anlage gehen die Regelungen dieser AGB vor, soweit die Anlage nicht ausdrücklich eine abweichende Sonderregelung trifft.

§ 3 Vertragsgegenstand

  • Der Partner empfiehlt und vermittelt als selbständiger Empfehlungsgeber in eigener Tätigkeit Produkte aus dem Portfolio von Scale2Boss an interessierte Dritte und erhält bei erfolgreicher Vermittlung eine Provision nach Maßgabe von § 5 sowie der Vergütungsvereinbarung (Anlage 2). Der Kaufvertrag über das jeweilige Produkt kommt ausschließlich zwischen Scale2Boss und dem Endkunden zustande. Scale2Boss stellt dem Endkunden die Rechnung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; der Partner ist an diesem Kaufvertrag nicht beteiligt.
  • Vertragsgegenstand zwischen Endkunde und Scale2Boss sind die folgenden Produkte (Stand bei Vertragsschluss; abgekürzt P1 bis P5). Die Produktnummerierung entspricht der Nummerierung in den Kunden-AGB:
Code Produkt Preis (netto) Zahlungsmodell
P1 1:1 Scale-Mentor 497 EUR monatlich, Mindestlaufzeit 3 Monate
P2 Scale2Boss Solo-Agent 497 EUR einmalig
P3 AI-Revenue-Engine 1.997 EUR einmalig oder 12 × 197 EUR
P4 KI-Agenten-Flatrate 2.997 EUR einmalig oder 12 × 297 EUR
P5 Scale2Boss All-In-Bundle 3.997 EUR einmalig oder 12 × 397 EUR

 

  • Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Scale2Boss behält sich vor, das Produktportfolio jederzeit anzupassen, zu erweitern oder einzustellen. Bereits entstandene Provisionsansprüche aus abgeschlossenen Verkäufen bleiben hiervon unberührt.
  • Kapazitätsvorbehalt beim 1:1 Scale-Mentor (P1). Das Produkt P1 wird von Thorsten Carl persönlich erbracht und ist daher in seiner Verfügbarkeit begrenzt. Scale2Boss ist berechtigt, den Vertrieb von P1 vorübergehend auszusetzen oder einzelne Buchungen abzulehnen, wenn die verfügbaren Betreuungskapazitäten ausgeschöpft sind. Scale2Boss wird eine Aussetzung mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen in Textform mitteilen. Für Vermittlungen, die vor Wirksamwerden der Aussetzung erfolgt und von Scale2Boss bestätigt sind, bleibt der Provisionsanspruch bestehen. Ein Anspruch des Partners auf jederzeitige Verfügbarkeit von P1 besteht nicht; Schadensersatzansprüche wegen entgangener Provisionen aus einer Aussetzung sind ausgeschlossen.
  • Der Partner ist nicht bevollmächtigt, im Namen von Scale2Boss Verträge mit Endkunden abzuschließen, rechtsverbindliche Zusicherungen abzugeben, Zahlungen entgegenzunehmen oder sonstige rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Der Partner ist Empfehlungsgeber und nicht Handelsvertreter im Sinne von § 84 HGB.

§ 4 Status des Partners: Selbständigkeit, kein Arbeitsverhältnis

  • Der Partner ist selbständiger Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Es besteht kein Arbeitsverhältnis, kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis und kein klassisches Handelsvertreterverhältnis im Sinne der §§ 84 ff. HGB. Der Partner entscheidet selbst, ob, wann und in welchem Umfang er Empfehlungen ausspricht. Es besteht keine fortlaufende Empfehlungs- oder Verkaufsverpflichtung. Die Tätigkeit ist anlassbezogen und nicht ständig betraut.
  • Der Partner gestaltet seine Tätigkeit, insbesondere Arbeitszeit, Arbeitsort, Auswahl der Interessenten, Akquiseart und Marketingauftritt, frei und weisungsungebunden. Scale2Boss erteilt keine Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort, Umfang oder Inhalt der Tätigkeit. Die Compliance-Vorgaben gemäß § 9 dienen ausschließlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und begründen kein Weisungsrecht.
  • Der Partner trägt das volle unternehmerische Risiko seiner Tätigkeit selbst. Eingesetzte Arbeitsmittel (Hardware, Software, Werbemittel, Lead-Beschaffung, Telefonie) stellt der Partner auf eigene Rechnung. Scale2Boss schuldet keine Mindestumsätze, keinen Mindestverdienst und keine Erfolgsgarantie. Der Partner kann auch über längere Zeiträume hinweg keine Empfehlungen aussprechen, ohne dass dadurch der Partnerstatus erlischt oder bereits entstandene Provisionsansprüche verloren gehen.
  • Es ist dem Partner ausdrücklich gestattet, gleichzeitig für andere Auftraggeber tätig zu sein, sofern keine der Geheimhaltung unterliegenden Informationen offengelegt werden (§ 11).
  • Der Partner ist verpflichtet, ein Gewerbe nach § 14 GewO oder eine entsprechende selbständige Tätigkeit anzumelden, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Er weist die ordnungsgemäße Anmeldung auf Anforderung von Scale2Boss nach.
  • Im Innenverhältnis stellt der Partner Scale2Boss von Forderungen frei, die aus einer fehlerhaften steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Selbsteinstufung entstehen, sofern die Fehleinstufung auf vom Partner zu vertretenden Umständen beruht. Die Beitragspflicht im Außenverhältnis nach § 28e SGB IV gegenüber den Sozialversicherungsträgern bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Vergütung

  • Bezeichnung des Vergütungssystems. Das Vergütungssystem von Scale2Boss wird offiziell als „mehrstufiges Empfehlungssystem mit Sponsorenvergütung“ bezeichnet.
  • Die detaillierte Provisionsstruktur, einschließlich Pro-Produkt-Positionszählung, Lernphase, Pro-Phase, Mentor- und Sponsorabgaben, Mentorenstruktur- und Sponsorstruktur-Tiefenwirkung sowie Mentorendirektor-System, ist in der Vergütungsvereinbarung (Anlage 2) abschließend geregelt. Anlage 2 ist verbindlicher Bestandteil dieser AGB.
  • Bei jeder Vermittlung werden insgesamt 70 % des Nettoverkaufspreises als Provisionen an höchstens zwei natürliche Personen ausgeschüttet (vermittelnder Partner sowie Mentor, Sponsor oder Mentorendirektor, je nach Position und Phase). Scale2Boss behält 30 % des Nettoverkaufspreises als Unternehmensmarge.
  • Stellung des Unternehmensinhabers. Die Mentoren-, Sponsoren- und Mentorendirektorpositionen werden ausschließlich von Vertriebspartnern als natürlichen Personen wahrgenommen. Thorsten Carl kann diese Positionen wie jeder andere Partner einnehmen und erhält in diesem Fall die entsprechende Abgabe nach denselben Regeln wie jeder andere Partner. Diese Abgabe ist von der Unternehmensmarge nach Absatz 3 getrennt; eine doppelte Vereinnahmung derselben Provisionsposition findet nicht statt. Die Gesamtausschüttung von 70 % je Verkauf wird dadurch nicht überschritten.
  • Schneeballsystem-Brandmauer. Provisionsansprüche entstehen ausschließlich aus realen, vollständig bezahlten Verkäufen von Scale2Boss-Produkten. Es entstehen keine Provisionsansprüche für die bloße Anwerbung neuer Partner, für das Erreichen von Strukturgrößen, für die Aufnahme in ein Partnersystem oder für sonstige Tätigkeiten, die nicht in einem konkreten Produktkauf münden. Diese Ausgestaltung entspricht den Anforderungen des § 16 Abs. 2 UWG und der Nr. 14 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

Provisionsberechtigung des Partners (Doppel-Track-Modell)

  • Ein Partner wird für ein bestimmtes Produkt provisionsberechtigt, sobald eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
  • Track A (externer Verkauf): Der Partner vermittelt erfolgreich einen Verkauf des Produkts an eine externe natürliche oder juristische Person.
  • Track B (Eigenerwerb): Der Partner erwirbt das Produkt selbst für die eigene Nutzung.
  • Die Provisionsberechtigung erfolgt produktspezifisch:
  • Wer P1 (1:1 Scale-Mentor) selbst bucht oder erfolgreich vermittelt, ist für P1 provisionsberechtigt.
  • Wer P2 (Solo-Agent) selbst kauft oder erfolgreich vermittelt, ist für P2 provisionsberechtigt.
  • Wer P3 (AI-Revenue-Engine) selbst kauft oder erfolgreich vermittelt, ist für P3 provisionsberechtigt.
  • Wer P4 (KI-Agenten-Flatrate) selbst kauft oder erfolgreich vermittelt, ist für P2 und P4 provisionsberechtigt, da die Flatrate den Leistungsumfang des Solo-Agenten vollständig mit umfasst.
  • Wer P5 (All-In-Bundle) selbst kauft oder erfolgreich vermittelt, ist für alle Produkte P1 bis P5 provisionsberechtigt, da das Bundle sämtliche Einzelprodukte enthält.
  • Beide Tracks sind gleichwertig. Der Eigenerwerb nach Track B ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Aufnahme als Partner. Es besteht keine Pflicht zu monatlichen Bestellungen, Pflichtkäufen oder sonstigen wiederkehrenden Aufwendungen, um den Status als Partner zu behalten.

Entstehung und Fälligkeit der Provision

  • Der Provisionsanspruch entsteht dem Grunde nach mit Zustandekommen des Kaufvertrags zwischen Scale2Boss und dem Endkunden.
  • Die Endkunden von Scale2Boss sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB; ein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht besteht daher nicht. An dessen Stelle tritt eine vertragliche Sicherheitsfrist: Der Provisionsanspruch wird fällig, sobald und soweit der Endkunde den jeweiligen Betrag vollständig an Scale2Boss gezahlt hat und seit dem Zahlungseingang vierzehn (14) Tage verstrichen sind, ohne dass eine Rückabwicklung, Zahlungsrückbuchung oder ein berechtigter Rücktritt des Endkunden erfolgt ist. Abgerechnet wird jeweils am Freitag der jeweiligen Woche.
  • Bei Einmalzahlung eines Produkts entsteht der volle Provisionsanspruch mit vollständigem Zahlungseingang und wird nach Ablauf der Sicherheitsfrist nach Absatz 10 fällig.
  • Vereinbart der Endkunde für die Produkte P3, P4 oder P5 eine Ratenzahlung über zwölf Monatsraten, entsteht der Provisionsanspruch anteilig: Mit Eingang jeder einzelnen Rate entsteht ein Zwölftel der auf den Verkauf entfallenden Gesamtprovision. Jede Teilprovision wird nach Ablauf der Sicherheitsfrist nach Absatz 10 ab Eingang der jeweiligen Rate fällig. Die Berechnungsgrundlage ist der Nettoverkaufspreis in der Ratenzahlungsvariante gemäß § 3 Abs. 2.
  • Monatlich abgerechnete Produkte. Bei P1 entsteht und wird der jeweilige Provisionsanspruch monatlich mit Eingang der jeweiligen Monatszahlung des Endkunden fällig, jeweils nach Ablauf der Sicherheitsfrist nach Absatz 10.
  • Zahlungsausfall des Endkunden. Bleiben bei Ratenzahlung oder monatlicher Abrechnung Zahlungen des Endkunden aus, entstehen für die ausgefallenen Zeiträume keine Provisionsansprüche. Bereits entstandene und fällig gewordene Provisionen aus eingegangenen Zahlungen bleiben unberührt. Wird ein nach § 15 Abs. 5 der Kunden-AGB fällig gestellter Restbetrag später vollständig beglichen, entstehen die zugehörigen Teilprovisionen nach Maßgabe von Absatz 12 nach.

Keine Stornohaftung über die Sicherheitsfrist hinaus

  • Zahlt der Endkunde den vereinbarten Betrag und erfolgt innerhalb der Sicherheitsfrist nach Absatz 10 keine Rückabwicklung, erlischt der Provisionsanspruch des Partners nicht nachträglich. Dies gilt auch dann, wenn der Endkunde das Produkt später nicht weiter nutzt, einen Folgevertrag kündigt oder ein monatlich abgerechnetes Produkt beendet. Eine über die Sicherheitsfrist hinausgehende Stornohaftung des Partners findet ausdrücklich nicht statt.
  • Erfolgt innerhalb der Sicherheitsfrist eine Rückabwicklung, eine berechtigte Zahlungsrückbuchung oder ein berechtigter Rücktritt des Endkunden, entfällt der Provisionsanspruch entsprechend. Bereits ausgezahlte Provisionen werden anteilig zurückgefordert oder mit künftigen Provisionen verrechnet.
  • Enge Ausnahme nach Ablauf der Sicherheitsfrist. Abweichend von Absatz 15 entfällt der Provisionsanspruch auch nach Ablauf der Sicherheitsfrist, soweit Scale2Boss dem Endkunden den Kaufpreis aufgrund eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts ganz oder teilweise zurückerstatten muss, insbesondere bei einem berechtigten Rücktritt oder einer Minderung nach erfolgloser Nacherfüllung. Der Provisionsanspruch entfällt in diesem Fall in demselben Verhältnis, in dem der Kaufpreis erstattet wird. Bereits ausgezahlte Beträge werden insoweit zurückgefordert oder mit künftigen Provisionen verrechnet. Diese Ausnahme gilt nicht bei bloßer Nichtnutzung, bei Kündigung eines Folgevertrags oder bei sonstiger Unzufriedenheit des Endkunden ohne Rechtsmangel.

Strohmann-Konstellationen

  • Provisionsansprüche entstehen nicht, wenn der Partner einen Kauf wirtschaftlich für sich selbst durchführt, ohne dies offenzulegen (Strohmann-Konstellation). Bei nachweislichem Verstoß ist Scale2Boss berechtigt, die Provision zurückzufordern und den Partner zu sperren. Der reguläre Eigenerwerb nach Track B (Absatz 6) bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mentor- und Sponsorzuordnung

  • Sponsor eines Partners ist diejenige natürliche oder juristische Person, durch deren Empfehlung oder Werbeleistung der Partner ursprünglich auf Scale2Boss aufmerksam wurde und über deren Tracking-Link oder Sponsor-ID die Erstregistrierung erfolgt ist. Die Sponsorzuordnung wird mit der Erstregistrierung dauerhaft festgelegt.
  • Mentor eines Partners ist die von Scale2Boss zugewiesene Person. Anders als der Sponsor hat der Mentor den Partner nicht zwingend selbst geworben. Aufgabe des Mentors ist die aktive Unterstützung, Einarbeitung, Ausbildung und persönliche Förderung des Partners. Die Voraussetzungen und Aufgaben des Mentors sind in Anlage 2 geregelt.
  • Sponsor und Mentor können dieselbe Person sein, müssen es aber nicht.
  • Compression bei Ausscheiden. Scheidet ein Sponsor oder Mentor durch Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Scale2Boss aus dem System aus, wird seine Position als Platzhalter geführt und der nächsthöhere aktive Partner in der Werbekette rückt automatisch in die frei gewordene Position nach. Bereits entstandene und fällige Mentoren- oder Sponsorenabgaben für bis zum Ausscheidetag erfolgte Verkäufe bleiben unberührt; ab dem Ausscheidetag entstehen keine weiteren Ansprüche des Ausscheidenden.
  • Mentor-Wechsel. Ein Wechsel des Mentors ist während der Lernphase grundsätzlich möglich. Voraussetzung sind die Zustimmung des bisherigen Mentors in Textform und die Genehmigung durch Scale2Boss. Ohne Zustimmung des bisherigen Mentors ist ein Wechsel ausgeschlossen.
  • Sponsor-Wechsel. Ein Wechsel des Sponsors ist nur ausnahmsweise und nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
  • Genehmigung durch Scale2Boss in Textform und
  • Zustimmung in Textform aller Sponsoren, die durch den Wechsel Provisionsansprüche aus weiteren Produktverkäufen ganz oder teilweise verlieren würden,
  • oder Nachweis einer Täuschung bei der ursprünglichen Sponsorzuordnung.

 

  • Aktivitätsklausel. Der Anspruch eines Mentors oder Sponsors auf Mentoren- beziehungsweise Sponsorenabgabe besteht nur, solange er selbst aktiver Scale2Boss-Partner ist. Aktiver Partner ist jeder Partner, dessen Vertragsverhältnis mit Scale2Boss nicht beendet und nicht vorübergehend ausgesetzt ist. Eine darüber hinausgehende Mindestaktivität, monatliche Pflichtumsätze oder Mindestvermittlungszahlen sind ausdrücklich nicht erforderlich.
  • Nicht-Übertragbarkeit zu Lebzeiten. Mentor- und Sponsorpositionen sind personengebunden und können zu Lebzeiten nicht an Dritte verkauft, abgetreten, verpfändet oder anderweitig übertragen werden.
  • Erlöschen bei Tod oder Insolvenz. Die Mentor- und Sponsorpositionen erlöschen im Falle des Todes oder der Insolvenz des Partners, wenn nicht vor Eintritt dieses Ereignisses eine Nachfolgevereinbarung mit Scale2Boss in Textform getroffen wurde. Ohne wirksame Nachfolgevereinbarung verfällt die Position und unterliegt der Compression nach Absatz 4.

§ 7 Provisionsauszahlung

  • Provisionen werden wöchentlich abgerechnet. Stichtag ist jeweils der letzte Werktag der Woche; die Auszahlung erfolgt zum nächsten Wochentag per SEPA-Überweisung auf das vom Partner hinterlegte Geschäftskonto.
  • Voraussetzungen für die Auszahlung:
  • vollständiger Eingang der jeweiligen Zahlung des Endkunden bei Scale2Boss,
  • Ablauf der Sicherheitsfrist von 14 Tagen nach § 5 Abs. 10,
  • ordnungsgemäße Rechnung beziehungsweise Gutschrift mit Steuernummer oder USt-IdNr.,
  • gegebenenfalls Identifizierung nach § 10 GwG bei Auszahlungen ab 15.000 EUR im Geschäftsjahr,
  • vorliegende Provisionsberechtigung für das jeweilige Produkt nach § 5 Abs. 6 und 7.
  • Es gilt eine Mindestauszahlung von 50 EUR. Geringere Beträge werden bis zum Erreichen der Grenze fortgeschrieben. Bei Vertragsende werden auch geringere Restbeträge ausgezahlt.
  • Scale2Boss wendet ein Gutschriftverfahren nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG an. Der Partner stimmt diesem Verfahren ausdrücklich zu. Widerspricht der Partner einer einzelnen Gutschrift, hat er Scale2Boss innerhalb von 14 Tagen zu informieren.
  • Scale2Boss ist berechtigt, fällige Provisionsansprüche mit Gegenforderungen zu verrechnen, insbesondere aus Rückabwicklungen, Schadensersatzforderungen und Vertragsstrafen.

§ 8 Steuerliche Pflichten des Partners

  • Der Partner ist für die ordnungsgemäße steuerliche Behandlung seiner Provisionseinkünfte allein verantwortlich. Dies umfasst insbesondere:
  • die Anmeldung eines Gewerbes nach § 14 GewO, sobald nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht agiert wird,
  • die Abgabe von Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen,
  • die korrekte Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG,
  • bei Umsatzsteuerpflicht: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärung.
  • Scale2Boss übernimmt keine Beratung in Steuersachen und keine Gewähr für die steuerliche Einstufung der Tätigkeit. Der Partner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, einen Steuerberater zu konsultieren.
  • Bei Kleinunternehmerstatus weist der Partner dies Scale2Boss in Textform nach, damit Provisionsabrechnungen korrekt ohne Umsatzsteuerausweis erfolgen.

§ 9 Eigenverantwortung und Compliance bei der Außenkommunikation

  • Generelle Eigenverantwortung. Der Partner ist für sämtliche von ihm getätigte Außenkommunikation vollumfänglich selbst verantwortlich, einschließlich Social Media, Webseiten, Werbeanzeigen, persönlicher Gespräche, E-Mails, Webinare, Podcasts und Videos. Er trägt alle rechtlichen Konsequenzen seiner Aussagen.
  • Bezeichnung des Systems. Der Partner verwendet zur Bezeichnung des Scale2Boss-Vergütungssystems primär die offizielle Bezeichnung „mehrstufiges Empfehlungssystem mit Sponsorenvergütung“. Eine zusätzliche Bezeichnung als „MLM” oder „Network Marketing“ ist nicht verboten, wird aber wegen möglicher Missverständnisse durch Marktteilnehmer nicht empfohlen.
  • Strikt verbotene Aussagen. Der Partner verpflichtet sich, in seiner Außenkommunikation folgende Aussagen ausdrücklich nicht zu treffen:
  • Verdienstgarantien jeglicher Art;
  • Erfolgs- oder Wirkversprechen in Bezug auf Mentoring-Ergebnisse oder geschäftliche Resultate;
  • Aussagen über „passives Einkommen“, „finanzielle Freiheit” oder vergleichbare Formulierungen, die einen Ertrag ohne eigene Leistung suggerieren;
  • cent- oder tagesgenaue Verdienstversprechen (etwa „X Euro pro Tag“);
  • vergleichende Werbung, die andere Marktteilnehmer in unlauterer Weise herabsetzt (§§ 4 Nr. 1, 6 UWG);
  • unwahre Tatsachenbehauptungen über Funktionen, Reichweite oder Marktstellung von Scale2Boss-Produkten (§ 5 UWG);
  • Aussagen, die den Eindruck eines Anstellungsverhältnisses mit Scale2Boss erwecken;
  • Werbung mit progressiver Kundenwerbung im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG (Schneeballsystem-Werbung);
  • Aussagen, die suggerieren, allein durch die Anwerbung neuer Partner könnten Provisionen verdient werden;
  • Aussagen über Rangstufen, Karrierestufen oder Levels, die im Scale2Boss-System nicht existieren.
  • Disclaimer-Pflicht bei Erfolgsbeispielen. Sobald der Partner mit konkreten Verdienstzahlen oder Erfolgsbeispielen wirbt, ist stets mit gleichwertigem visuellem Gewicht beizufügen:
  • der Hinweis, dass es sich um ein individuelles Einzelbeispiel handelt,
  • der Hinweis, dass typische Verdienste je nach Einsatz und Marktbedingungen erheblich variieren,
  • der Hinweis, dass kein bestimmter Verdienst zugesichert werden kann,
  • der Hinweis, dass Provisionen ausschließlich aus realen Produktverkäufen entstehen.

Mustertext: „Einzelfall. Nicht typisch. Tatsächliche Ergebnisse hängen von individueller Leistung ab. Provisionen entstehen ausschließlich aus realen Produktverkäufen.“

  • Der Partner kennzeichnet seine Werbung als Werbung (§ 5a Abs. 4 UWG, § 6 DDG). Affiliate- beziehungsweise Empfehlungslinks sind erkennbar als solche zu markieren („Werbung“, „Anzeige”, „Empfehlungslink“).
  • Compliance-Vorgabe. Scale2Boss stellt eine Compliance-Vorgabe (Anlage 1) zur Verfügung, die die gesetzlichen Anforderungen aus UWG, DDG und DSGVO für die Werbekommunikation konkretisiert. Diese Compliance-Vorgabe ersetzt keine eigene rechtliche Prüfung durch den Partner, sondern unterstützt ihn dabei, gesetzliche Pflichten korrekt einzuhalten. Sie stellt kein Weisungsrecht von Scale2Boss dar.
  • Freistellung und Haftung. Der Partner haftet Scale2Boss gegenüber für sämtliche Schäden, Bußgelder, Abmahnkosten und Drittansprüche, die aus rechtswidrigen Werbeaussagen, irreführenden Inhalten oder fehlender Werbekennzeichnung resultieren. Der Partner stellt Scale2Boss von allen entsprechenden Drittansprüchen auf erstes Anfordern frei.

Vertragsstrafe bei Compliance-Verstößen

  • Bei nachweislichem Verstoß gegen Absatz 3 oder Absatz 5 verwirkt der Partner eine an Scale2Boss zu zahlende Vertragsstrafe. Die Höhe wird durch Scale2Boss nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) innerhalb der folgenden Staffelung festgelegt:
Stufe Anwendungsbereich Vertragsstrafe
1 – Leichter Erstverstoß Erstmaliger formaler Verstoß, etwa fehlende Werbekennzeichnung oder kleinere Disclaimer-Mängel Verwarnung in Textform
2 – Wiederholungs- oder mittlerer Verstoß Wiederholung nach Verwarnung oder erstmals mittlerer Verstoß, etwa fehlende Disclaimer bei Verdienstaussagen bis zu 5.000 EUR
3 – Schwerer Verstoß Verdienstgarantien, irreführende Aussagen, Missbrauch der Referenzergebnisse von Scale2Boss bis zu 25.000 EUR
4 – Schwerster Verstoß Schneeballsystem-Werbung (§ 16 Abs. 2 UWG), Markennamen-Missbrauch in eigenen Domains oder Profilen bis zu 50.000 EUR

Die genaue Höhe innerhalb der jeweiligen Stufe wird unter Berücksichtigung von Schwere des Verstoßes, Wiederholung, Reichweite und Schaden für Scale2Boss festgelegt. Sie unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Vor jeder Vertragsstrafe steht eine Verwarnung in Textform mit Möglichkeit zur Korrektur, ausgenommen bei schwersten Verstößen der Stufe 4.

§ 10 Datenschutz: Getrennt Verantwortliche

  • Scale2Boss und der Partner sind getrennt Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO wird ausdrücklich nicht begründet.
  • Verantwortungsbereich Scale2Boss. Scale2Boss ist Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Endkunden ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Endkunde und Scale2Boss sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Partners im Rahmen dieses Vertrags.
  • Verantwortungsbereich Partner. Der Partner ist eigener Verantwortlicher für sämtliche personenbezogenen Daten, die er im Rahmen seiner Akquise-, Werbe- und Beratungstätigkeit selbst erhebt und verarbeitet. Der Partner gewährleistet insbesondere:
  • eine eigene DSGVO-konforme Datenschutzerklärung auf allen eigenen Online-Präsenzen (Art. 13, 14 DSGVO),
  • eine eigene Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO für jede Verarbeitung,
  • ein eigenes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO),
  • die Wahrnehmung der Betroffenenrechte (Art. 12 ff. DSGVO),
  • die Einhaltung der Vorgaben des TDDDG zu Cookies und Tracking,
  • die Beachtung der Vorschriften zur elektronischen Direktansprache, insbesondere § 7 UWG bei E-Mail- und Telefonwerbung.
  • Datenübergabe an Scale2Boss. Übermittelt der Partner Daten von Interessenten an Scale2Boss, hat er den Interessenten zuvor ordnungsgemäß über die Übermittlung zu informieren und gegebenenfalls eine Einwilligung einzuholen.
  • Der Partner stellt Scale2Boss von allen Ansprüchen Dritter und Aufsichtsbehörden frei, die aus einer rechtswidrigen Datenverarbeitung in seinem Verantwortungsbereich resultieren.

§ 11 Kein Wettbewerbsverbot; Geheimhaltung

  • Kein Wettbewerbsverbot. Es besteht kein Wettbewerbsverbot. Der Partner ist berechtigt, gleichzeitig oder nach Vertragsende für konkurrierende Anbieter tätig zu sein.
  • Schutz vor unlauterer Abwerbung. Der Partner verpflichtet sich, andere Scale2Boss-Partner nicht zu unlauteren Zwecken oder mit unlauteren Mitteln zur Beendigung ihres Vertragsverhältnisses mit Scale2Boss zu bewegen.
  • Vertrauliche Informationen sind zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Hierzu zählen insbesondere interne Strategien, Trainingsmaterialien für die interne Verwendung, Endkundendaten von Scale2Boss, technische Spezifikationen und Konfigurationen der KI-Agenten sowie interne Provisionsdetails, die über die in diesen AGB und in Anlage 2 veröffentlichten Standards hinausgehen. Diese Pflicht überdauert das Vertragsende.

§ 12 Markenrechte und Nutzung von Materialien

  • Die Bezeichnungen „Scale2Boss“ und „Scale2Boss Club“, die zugehörigen Logos, Designs, Texte, Bilder, Videos, Werbemittel, Vortragsfolien, Skripte, Agenten-Konfigurationen sowie Funnel- und Landingpage-Templates sind urheberrechtlich und markenrechtlich geschützt.
  • Scale2Boss räumt dem Partner für die Dauer dieses Vertrags ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und widerrufliches Nutzungsrecht ein an:
  • dem offiziellen Partner-Werbematerial zum unveränderten Einsatz in der eigenen Akquise,
  • dem Logo „Scale2Boss-Partner“ beziehungsweise „Scale2Boss Club Partner“ zur Kenntlichmachung der Partnerschaft.
  • Untersagt sind insbesondere:
  • die Registrierung von Domains oder Social-Media-Accounts mit den Bestandteilen „Scale2Boss“, „Scale2Boss Club” oder verwechslungsfähigen Variationen,
  • die Anmeldung von Marken oder Geschäftsbezeichnungen mit diesen Bestandteilen,
  • die inhaltliche Veränderung des Werbematerials, sofern nicht ausdrücklich erlaubt,
  • das Erwecken des Anscheins, ein offizieller Standort, eine Niederlassung oder ein Angestellter von Scale2Boss zu sein,
  • die Weitergabe der gelieferten KI-Agenten oder ihrer Konfigurationen an Dritte.
  • Bei Vertragsende endet das Nutzungsrecht automatisch. Der Partner verpflichtet sich, alle Materialien innerhalb von 14 Tagen zu löschen und entsprechende Beiträge oder Domains zu deindexieren beziehungsweise abzumelden.

§ 13 Vertragslaufzeit und Beendigung

  • Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Eintrittsgebühr wird nicht erhoben.
  • Jederzeitige Kündigung ohne Frist. Beide Vertragsparteien können diesen Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen in Textform kündigen; eine E-Mail genügt. Es gilt keine Mindestlaufzeit, keine Bindungsfrist und keine Stornohaftung über die Sicherheitsfrist nach § 5 Abs. 10 hinaus.
  • Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
  • groben Verstößen gegen § 9 (Compliance-Vorgaben, Verdienstversprechen, Erfolgsversprechen),
  • groben Verstößen gegen § 10 (Datenschutz),
  • Insolvenz oder Vermögensverfall des Partners,
  • rechtskräftiger Verurteilung wegen einer einschlägigen Straftat,
  • Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten (§ 11),
  • nachgewiesener Täuschung über die ursprüngliche Sponsor- oder Mentorzuordnung,
  • unbefugter Weitergabe gelieferter KI-Agenten oder ihrer Konfigurationen an Dritte.
  • Folgen der Beendigung:
  • Bereits entstandene und fällige Provisionen werden ausgezahlt, auch unterhalb der Mindestauszahlungsgrenze nach § 7 Abs. 3.
  • Provisionen aus noch laufenden Ratenzahlungen von Endkunden werden nach Eingang der jeweiligen Rate weiter anteilig ausgezahlt, soweit der zugrunde liegende Kauf vor Vertragsende des Partners zustande gekommen ist.
  • Bei monatlich abgerechneten Produkten enden die laufenden monatlichen Provisionsausschüttungen mit dem Vertragsende des Partners.
  • Die Mentor- und Sponsorposition wird als Platzhalter geführt und unterliegt der Compression nach § 6 Abs. 4.
  • Die Markennutzung endet nach § 12 Abs. 4.
  • Es besteht kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 11 Abs. 1).
  • Ein Ausgleichsanspruch des Partners analog § 89b HGB wird ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Parteien gehen davon aus, dass die anlassbezogene Empfehlungsgeber-Tätigkeit des Partners (§ 4 Abs. 1) den Anwendungsbereich der §§ 84 ff. HGB nicht eröffnet. Sollte ein Gericht die Tätigkeit dennoch als Handelsvertretertätigkeit qualifizieren, bleibt § 89b HGB anwendbar, soweit dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 14 Haftung

  • Scale2Boss haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
  • Für einfache Fahrlässigkeit haftet Scale2Boss nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  • Scale2Boss übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten geschäftlichen Erfolg oder Mindestverdienst des Partners. Provisions- oder Erfolgsbeispiele in Werbematerialien stellen keine zugesicherte Eigenschaft im Sinne der §§ 443, 444 BGB dar.
  • Eine Haftung für Schäden, die dem Partner aus seiner eigenen unternehmerischen Tätigkeit entstehen, ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  • Scale2Boss haftet nicht für Ausfälle, Funktionsänderungen, Preisänderungen oder die Einstellung von Diensten der Anthropic, PBC oder anderer Drittanbieter, auf denen die vertriebenen Produkte technisch aufsetzen. Hieraus resultierende Beeinträchtigungen des Vertriebserfolgs begründen keine Ansprüche des Partners.

§ 15 Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz

  • Soweit Provisionsauszahlungen an einen einzelnen Partner innerhalb eines Geschäftsjahres einen Betrag von 15.000 EUR überschreiten, behält sich Scale2Boss vor, eine Identifizierung nach § 10 GwG durchzuführen, einschließlich der Vorlage einer Kopie eines amtlichen Ausweisdokuments und eines Nachweises der Selbständigkeit.
  • Bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gilt § 43 GwG (Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit).

§ 16 Änderungsvorbehalt

  • Scale2Boss ist berechtigt, diese AGB sowie die in den Anlagen enthaltenen Regelungen mit einer Ankündigungsfrist von sechs (6) Wochen zu ändern, wenn dies erforderlich ist aufgrund:
  • neuer gesetzlicher Regelungen oder verbindlicher Entscheidungen höchster deutscher oder europäischer Gerichte,
  • verbindlicher Vorgaben deutscher oder europäischer Aufsichtsbehörden,
  • wesentlicher Änderungen des Produktportfolios,
  • wesentlicher technischer Anforderungen an die Plattform oder die Abrechnungsverfahren,
  • wesentlicher Änderungen der zugrunde liegenden Kostenstruktur, die nicht durch die übliche Preisanpassung ausgeglichen werden können.
  • Die Änderungen werden dem Partner in Textform mitgeteilt und gelten als genehmigt, wenn der Partner ihnen nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist in Textform widerspricht. Die Mitteilung muss die Änderung konkret bezeichnen und auf die Genehmigungsfiktion sowie das Widerspruchsrecht ausdrücklich hinweisen. Im Widerspruchsfall ist Scale2Boss berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen.
  • Bereits entstandene Provisionsansprüche bleiben von Änderungen unberührt.
  • Wesentliche Änderungen der Provisionsstruktur, insbesondere der Prozentsätze in der Lernphase oder der Regelphase, der Pro-Produkt-Positionszählung oder der Mentor- und Sponsorenabgabe-Logik, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Partners; ein bloßes Schweigen genügt hier nicht.

§ 17 Streitbeilegung, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  • Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.
  • Erfüllungsort ist der Sitz von Scale2Boss in Jüchen.
  • Ist der Partner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Mönchengladbach. Bei Partnern ohne Kaufmannseigenschaft gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  • Scale2Boss ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG). Diese Vorschrift greift ohnehin nicht, weil ausschließlich Rechtsverhältnisse zwischen Unternehmern Gegenstand dieser AGB sind.

§ 18 Schlussbestimmungen

  • Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
  • Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.
  • Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  • Der Partner ist verpflichtet, Scale2Boss Änderungen seiner Daten, insbesondere Anschrift, Bankverbindung, Steuerstatus und Gewerbeanmeldung, unverzüglich mitzuteilen.
  • Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Scale2Boss durch den Partner ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

Stand: 30.07.2026 · Scale2Boss Club · Thorsten Carl · Marktstraße 31, 41363 Jüchen · scale2boss.com